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Bauprodukte und Digitalisierung6 Min. Lesezeit

Digitaler Produktpass für Fenster und Türen: Was die neue BauPVO wirklich ändert

Die Europäische Kommission hat am 20. Juli 2026 das Register für digitale Produktpässe zusammen mit einer Testumgebung gestartet. Damit steht eine wichtige technische Infrastruktur bereit. Für Fenster und Türen folgt daraus jedoch noch keine sofortige Passpflicht. Die neue EU-Bauprodukteverordnung, kurz BauPVO, verlangt zunächst einen eigenen delegierten Rechtsakt für das Bauprodukte-System und sieht anschließend Übergangsfristen vor. Dieser Beitrag erläutert den EU-Rahmen und ist keine landesspezifische Rechtsberatung.

LUPOL RedaktionVeröffentlicht: 26. Juli 2026
Bauarbeiter bei Montagearbeiten
Foto: Trần Hồng Công / Pexels · Quelle und Lizenz

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Das neue Register ist Infrastruktur, noch keine Fensterpflicht

Das im Juli 2026 gestartete EU-Register speichert eindeutige Kennungen und die vorgeschriebenen Registrierungsdaten. Die vollständigen Produktinformationen können dezentral beim Wirtschaftsakteur oder einem Dienstleister liegen. Über Benutzeroberfläche und Programmierschnittstelle soll die Registrierung in betriebliche Systeme integrierbar werden. Gleichzeitig dient die Testumgebung dazu, Abläufe vor den ersten produktspezifischen Fristen praktisch zu erproben.

Der Starttermin darf nicht so gelesen werden, als müsse seit dem 20. Juli jedes Bauprodukt einen QR-Code tragen. Die horizontale Infrastruktur unterstützt unterschiedliche Rechtsakte und Produktgruppen. Ob und wann ein konkretes Fenster oder eine Haustür erfasst wird, hängt bei Bauprodukten von der BauPVO, dem noch einzurichtenden Bauprodukte-Passsystem und den für die Produktfamilie maßgeblichen harmonisierten technischen Spezifikationen ab.

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Der Produktpass ordnet Nachweise, er ersetzt sie nicht

Ein digitaler Produktpass ist ein strukturierter Zugang zu verlässlichen Produktinformationen über den Lebenszyklus. Er ist weder ein zusätzliches Gütesiegel noch ein Beweis dafür, dass jedes Merkmal überdurchschnittlich gut ausfällt. Die Daten müssen vielmehr nachvollziehbar beschreiben, welche Leistung erklärt wurde, welche Dokumente gelten und auf welchen Produkttyp sie sich beziehen. Dadurch können Planer, Bauunternehmen, Behörden, Betreiber und spätere Instandhalter mit derselben Informationsgrundlage arbeiten.

Auch die CE-Kennzeichnung verschwindet nicht einfach. Nach der BauPVO soll der Pass unter anderem die Leistungs- und Konformitätserklärung zugänglich machen. Das CE-Zeichen zeigt die regelkonforme Erklärung innerhalb des harmonisierten Systems; der digitale Pass verbessert Zuordnung, Zugriff und Aktualisierbarkeit der zugehörigen Informationen. Ein gescannter Datenträger ist deshalb kein Ersatz für die fachliche Prüfung, ob Leistungsklasse, Abmessung und vorgesehener Verwendungszweck zum Projekt passen.

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Welche Informationen Artikel 76 der BauPVO vorsieht

Artikel 76 nennt als Bestandteile unter anderem die Leistungs- und Konformitätserklärung, allgemeine Produktinformationen, Gebrauchs- und Sicherheitsinformationen, technische Dokumentation, Kennzeichnung, eindeutige Identifikatoren sowie gegebenenfalls Unterlagen aus anderen EU-Rechtsakten. Für ein Fenster können daraus später beispielsweise eindeutig zugeordnete Angaben zu Wärmeschutz, Schallschutz, Widerstand gegen Windlast oder Schlagregen und sicherheitsrelevanten Eigenschaften entstehen, soweit die einschlägige technische Spezifikation diese Merkmale verlangt.

Welche Werte öffentlich, nur für Marktakteure oder ausschließlich für Behörden sichtbar sind, wird über Zugriffsrechte geregelt. Die Verordnung fordert vollständige, korrekte und aktuelle Angaben, schützt zugleich aber personenbezogene Daten, Geschäftsgeheimnisse und geistiges Eigentum. Ein Produktpass ist daher kein frei einsehbarer Ordner mit sämtlichen Fertigungsdetails. Nutzer erhalten die Informationen, die für ihre Rolle und den jeweiligen Rechtszweck vorgesehen sind.

  • eindeutige Zuordnung zum Produkttyp
  • Leistungs- und Konformitätserklärung
  • Gebrauchs-, Wartungs- und Sicherheitsinformationen
  • technische Dokumente und erforderliche Kennzeichnungen

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QR-Code ist möglich, rechtlich zählt der Datenträger

In der Praxis wird häufig vom QR-Code gesprochen, weil er mit einem Mobilgerät leicht lesbar ist. Die BauPVO verwendet jedoch den breiteren Begriff Datenträger. Damit bleibt die Technik offen für geeignete, standardisierte Lösungen. Der Datenträger muss mit einer dauerhaften eindeutigen Kennung verbunden sein und elektronisch zum passenden Produktpass führen. Bei Onlineangeboten soll der Zugang ebenfalls bereitgestellt werden können, wenn der Käufer das physische Produkt noch nicht sieht.

Eine belastbare Lösung braucht mehr als einen Link auf eine beliebige PDF-Datei. Kennungen müssen stabil, Daten maschinenlesbar und Versionen nachvollziehbar sein. Wird ein Dokument korrigiert oder ein Produkttyp geändert, darf die Zuordnung nicht unbemerkt brechen. Gleichzeitig muss der Pass über den vorgesehenen Zeitraum verfügbar bleiben, auch wenn sich Dienstleister oder wirtschaftliche Verhältnisse ändern. Genau diese Anforderungen erklären, warum die EU technische Standards und ein gemeinsames Register vor der breiten Verpflichtung aufbaut.

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Für Fenster und Türen besteht noch keine DPP-Pflicht

Für Bauprodukte muss die Kommission nach Artikel 75 zunächst per delegiertem Rechtsakt das Bauprodukte-Passsystem einrichten. Artikel 80 legt danach zwei wichtige Fristen fest: Sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Rechtsakts soll das System vollständig betriebsbereit sein; 18 Monate danach greifen die entsprechenden Herstellerpflichten. In der Zwischenzeit kann eine freiwillige Nutzung möglich sein. Ohne diesen Auslöser lässt sich aus dem allgemeinen Registerstart kein verbindlicher Stichtag für Fenster ableiten.

Zum Veröffentlichungsstand 26. Juli 2026 ist der digitale Bauproduktepass für Fenster und Türen daher noch nicht verpflichtend. Auch die neue BauPVO gilt nicht für jede Produktfamilie schlagartig in identischer Tiefe, weil neue harmonisierte Spezifikationen schrittweise entwickelt und verbindlich gemacht werden. Unternehmen sollten offizielle EU-Rechtsakte und die für ihre Produkte geltenden Normen beobachten, statt sich auf pauschale Jahreszahlen aus Werbeartikeln zu verlassen.

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Hersteller und Projektpartner können Daten schon jetzt ordnen

Eine sinnvolle Vorbereitung beginnt mit einem eindeutigen Produktmodell: Welche Profilserie, Verglasung, Beschlagvariante, Abmessungsgrenze und Leistungserklärung gehören zusammen? Dokumente brauchen verantwortliche Eigentümer, Versionsregeln und ein dauerhaftes Ablagesystem. Außerdem sollte geklärt werden, welche Daten von Glas-, Beschlag- oder Profilzulieferern stammen und wie Änderungen übernommen werden. Wer diese Stammdaten erst unter Zeitdruck zusammenträgt, findet häufig widersprüchliche Bezeichnungen und veraltete Dateien.

Für Planer und Entwickler bietet die Struktur einen praktischen Nutzen. Ein eindeutig identifiziertes Element lässt sich leichter mit Ausschreibung, Abnahme, Wartung und späterem Austausch verbinden. Bei einer beschädigten Scheibe oder einem Ersatzbeschlag kann die dokumentierte Konfiguration die Suche verkürzen. Der Pass ersetzt weiterhin kein fachgerechtes Aufmaß und keine objektspezifische Planung, kann aber Medienbrüche zwischen Angebot, Fertigung, Baustelle und Gebäudebetrieb deutlich reduzieren.

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Was Auftraggeber heute bereits abfragen können

Auch vor der gesetzlichen Passpflicht können Auftraggeber eine geordnete digitale Übergabe vereinbaren. Dazu gehören positionsbezogene Produktbezeichnung, Leistungserklärung, Glas- und Beschlagdaten, Bedienungs- und Wartungsanleitung, Garantiebedingungen sowie Kontakt für Ersatzteile und Service. Im Vertrag sollte klar sein, ob Dokumente elementbezogen, typenbezogen oder nur für eine Produktfamilie gelten. Ein einfacher Projektordner ist noch kein DPP, schafft aber eine belastbare Datenbasis.

Bei größeren Vorhaben sollte zusätzlich festgelegt werden, in welchem Format Kennungen und Dokumentenlisten geliefert werden und wer Änderungen freigibt. LUPOL kann Projektpartnern die vorhandenen technischen Angaben zu Fenstern und Türen strukturiert zuordnen. Sobald die verbindlichen Bauprodukte-DPP-Regeln vorliegen, lässt sich eine saubere Dokumentation wesentlich leichter in die geforderte Infrastruktur überführen als eine Sammlung uneinheitlicher PDF-Dateien und E-Mail-Anhänge.

Das Wichtigste in Kürze

Der Registerstart ist ein wichtiger technischer Meilenstein, aber noch kein Pflichttermin für den Fensterpass. Entscheidend werden der delegierte Rechtsakt, die Übergangsfristen und die produktspezifischen Spezifikationen. Wer Produktdaten heute sauber strukturiert, ist auf diese Umstellung deutlich besser vorbereitet.

Häufig gestellte Fragen

Brauchen Fenster seit dem 20. Juli 2026 einen digitalen Produktpass?

Nein. An diesem Tag startete das allgemeine EU-Register mit Testumgebung. Die Pflicht für Bauprodukte setzt erst nach dem delegierten Rechtsakt zum Bauprodukte-Passsystem und den vorgesehenen Übergangsfristen ein.

Ersetzt der digitale Produktpass die CE-Kennzeichnung?

Nein. Der Pass soll unter anderem die zugehörige Leistungs- und Konformitätserklärung strukturiert zugänglich machen. CE-Kennzeichnung, technische Spezifikation und projektspezifische Eignungsprüfung behalten eigene Funktionen.

Muss der Datenträger zwingend ein QR-Code sein?

Die BauPVO schreibt allgemein einen geeigneten Datenträger vor. Ein QR-Code ist eine naheliegende Möglichkeit, aber die rechtliche und technische Ausgestaltung folgt den einschlägigen Standards und Rechtsakten.

Sind alle Daten im Produktpass öffentlich?

Nein. Die BauPVO sieht unterschiedliche Zugriffsrechte vor und schützt personenbezogene Daten, Geschäftsgeheimnisse sowie geistiges Eigentum.

Quellen und weiterführende Informationen